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Vertragsbestandteile (hier ein Auszug aus Tagesbetreuung und Urlaubspension): § 3 Zusicherung
Der Hundebesitzer versichert, dass das dem SINNER PFOTENDORF zur Betreuung übergebene Tier gesund ist und keine offenen sowie versteckten, dem Hundebesitzer bekannten Krankheiten verschwiegen werden.
Er versichert weiterhin, dass der Hund frei von ansteckenden Krankheiten (Tollwut etc.) ist.
Es besteht insoweit der Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Police und der regelmäßigen Impfung durch Impfausweis vorzulegen. Die Impfungen dürfen nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Der Hundehalter versichert, dass sein in Hundebetreuung gegebener Hund die nötigen Impfungen besitzt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das SINNER PFOTENDORF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Impfungen auf Kosten des Hundehalters unter Einhaltung der Quarantänevorschriften, nachzuholen. Folgeschäden vertraglich zugesicherter Impfungen gehen zu Lasten des Hundehalters. Die Hundepension übernimmt hierfür keinerlei Gewähr und schließt jeden Schadenersatz hierzu aus.
Es wird darum gebeten, in regelmäßigen Abständen (oder nach Bedarf, z.B. bei Befall, spätestens jedoch alle 4 Monate) die geeignete Menge zur Flohbekämpfung und Entwurmung nachzuweisen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Hundepension der Aufenthalt des Hundehalters oder ein Ansprechpartner für den Notfall bekannt ist, so dass die Hundepension den Hundehalter bzw. den Ansprechpartner auch tatsächlich jeder Zeit nachrichtlich erreichen kann.
Der Hundehalter wird über die Unterbringung und Haltung seines Hundes in der Hundebetreuung durch das Beratungsgespräch informiert. Besonderheiten zur Verpflegung, medizinischer Versorgung und im Umgang sind durch den Hundehalter vor Aufnahme des Hundes ausdrücklich und schriftlich anzugeben.
§ 4 Haftung Das SINNER PFOTENDORF sichert zu, während der Dauer des Aufenthalts des Hundes diesen nach bestem Wissen sachgemäß und tiergerecht zu betreuen sowie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Insbesondere wird darauf geachtet, dass während des zeitgleichen Aufenthalts mehrerer Hunde, zwischen denen Rivalitäten oder Aggressionen zu befürchten sind, diese nicht zusammen im gleichen Zwinger oder Auslauf oder Zimmer untergebracht, ausgeführt oder in sonstiger Weise zusammentreffen werden.
Für etwaige Schäden, die dennoch an dem untergebrachten Hund eintreten sollten, wird seitens des SINNER PFOTENDORF jegliche Haftung ausgeschlossen – soweit gesetzlich möglich.
Der Hundebesitzer und das SINNER PFOTENDORF sind darüber einig, dass auch während des Aufenthalts des Hundes der Hundebesitzer „Halter“ des Tieres im Sinne von § 833 BGB bleibt. Wird durch den Hund ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache oder ein anderes Tier beschädigt oder zerstört, so sind die daraus entstehenden Ersatzansprüche des Geschädigten ausschließlich vom Hundebesitzer zu erfüllen. Das SINNER PFOTENDORF verpflichtet sich, dem Hund während der vereinbarten Aufnahme- bzw. Pensionsdauer täglich auf dem eigenen (eingezäunten) Gelände ausreichenden Freilauf zu gewähren.
Eine Haftung für ein Entlaufen oder sonstiges Abhandenkommen sowie über ein Ableben des Hundes wird nicht übernommen. Der Hundehalter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Hund auf eigene Gefahr in die Pension gegeben wird. Dieses bezieht sich ausdrücklich auf die anderen in der Pension befindlichen Hunde und anderer auf dem Hof lebenden Tiere bzw. auf Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und deren Verletzungsfolgen.
Für den Fall, dass es zu einem solchen Schaden durch den untergebrachten Hund kommen und ein Dritter diesbezügliche Ersatzansprüche dem SINNER PFOTENDORF gegenüber geltend machen sollte, stellt der Hundebesitzer schon jetzt das SINNER PFOTENDORF im Innenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber dem Dritten frei.
Für den Fall, dass dem SINNER PFOTENDORF während des Aufenthalts materielle oder immaterielle Schäden durch den untergebrachten Hund entstehen sollten, ist der Hundebesitzer zur Erstattung dieser Schäden verpflichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine etwaige Tierhalterhaftpflichtversicherung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ( § 833 BGB) unter Umständen auf Leistungsfreiheit berufen kann, da bei entgeltlicher Inobhutgabe des Hundes von der Rechtsprechung eine Risikoübernahme des Betreuenden angenommen wird. Für diesen Fall wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass unabhängig von der Einstandspflicht einer etwaigen Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundebesitzer gegenüber dem SINNER PFOTENDORF persönlich für alle materiellen und immateriellen Schäden haftet, die durch den in Pension gegebenen Hund verursacht werden.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des SINNER PFOTENDORF verursacht wurde. Die Haftung des Hundebesitzers erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des SINNER PFOTENDORF. Die Haftung entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen oder mehrere Mitarbeiter des SINNER PFOTENDORF.
Obwohl nur verträgliche Hunde zur Betreuung aufgenommen werden, kann es auch unter den verträglichsten Hunden zu Streitigkeiten kommen. Für Beißschäden, Verletzungen des Hundes, Deckschäden sowie jegliche Art von Erkrankungen die während oder nach dem Aufenthalt im SINNER PFOTENDORF auftreten, übernimmt das SINNER PFOTENDORF keine Haftung.
Sollte das Tier während des Aufenthaltes in der Betreuung wegen einer Erkrankung tierärztlicher Behandlung bedürfen, so wird diese durch einen vom SINNER PFOTENDORF beauftragten Tierarzt durchgeführt. Alle medizinischen Entscheidungen zum Wohl des Hundes werden mit dem Tierarzt oder der tierärztlichen Klinik besprochen und entschieden, die Kosten hierfür fallen dem Hundehalter zu. Kleinere Verletzungen dürfen vom SINNER PFOTENDORF selbst versorgt werden (ggflls streichen).
Für mitgebrachte Gegenstände, wie z.B. Spielzeug, Leinen, Decken und Körbe, übernimmt das SINNER PFOTENDORF keine Haftung.
§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung Für den Fall, dass der untergebrachte Hund während der Dauer der Urlaubsbetreuung erkranken sollte oder er sich den anderen untergebrachten oder eigenen Hunden des SINNER PFOTENDORF gegenüber als aggressiv zeigt, so dass eine weitere Betreuung dem SINNER PFOTENDORF nicht zumutbar ist, ist diese berechtigt, den Vertrag vorzeitig durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Hundebesitzer zu kündigen. Dieser ist in diesem Fall verpflichtet, den Hund auf Verlangen sofort aus der Obhut des SINNER PFOTENDORF abzuholen, bzw. durch Vorlage des Personalausweises einer volljährigen Person, abholen zu lassen. Die Unterbringungskosten sind dann anteilmäßig zu kürzen, und zwar im Verhältnis zwischen der tatsächlich verstrichenen Zeit der Betreuung und der ursprünglich vereinbarten Aufenthaltsdauer.
Bricht der Hundehalter während der Pensionszeit (Urlaubszeit) den Vertrag ab, besteht dennoch die Verpflichtung zur Begleichung des vereinbarten Preises.
Bei Beendigung des Aufenthaltes wird der Hund nur an die Person oder mit schriftlicher Vollmacht und Personalausweis der abholenden Person ausgehändigt.
Der Jahresvertrag des Hundehortvertrag kann mit 14 tägiger Kündigungsfrist, nach Ablauf, zum Monatsende gekündigt werden. Auch bei fristloser Kündigung durch das SINNER PFOTENDORF sind die vereinbarten Betreuungskosten für den Hund in voller Höhe bis zum Monatsende zu entrichten.
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